
Bezüglich Corona: Sind die staatlich vorgenommenen Eingriffe (Verordnungen) in das Leben des Schweizervolkes im öffentlichen Interesse und verhältnismässig? Die Besonderheit dieses Schutzes der Gesundheit besteht darin, dass die Menschen voneinander separiert werden, und dass mit dieser Art Gesundheitsschutz ein enormer volkswirtschaftlicher Schaden verbunden ist (staatlich verordnete Betriebsschliessungen).
Dieses Vorgehen eines Staates, die Gesundheit seiner Bürger zu schützen, ist an sich fragwürdig:
– es wird ein Rechtsgut verletzt (selbstbestimmtes Leben), mit der Angabe des Grundes, ein anderes Rechtsgut (Gesundheit) zu schützen.
– das Prinzip der Subsidiarität wird verletzt: was der Bürger selber erledigen kann, übernimmt die Regierung
– der Nutzen der – staatlich erzwungenen – Separierung ist umstritten; auch wenn Regierungen, Medien, und die wissenschaftlichen Beiräte, die von diesen portiert werden, nach Kräften bemüht sind, die Bevölkerung vom Gegenteil zu überzeugen. In diesem Zusammenhang ist es höchst ratsam nur den absoluten Sterbezahlen eines Landes Vertrauen zu schenken, und nicht den relativen, die auf eine bestimmte Todesursache zurückgeführt werden!
– es gibt wissenschaftliche Studien, die die Unwirksamkeit von Betriebsschliessungen als Mittel zur Reduktion von Krankheitsfällen erweisen
Die Frage, welcher Nutzen der vom Staat betriebenen Gesundheitspolitik dem dadurch verursachten Schaden gegenübersteht, lässt sich klar beantworten! allerdings nicht, wenn der Bürger als Massstab seiner Realitätssicht die staatlichen und nichtstaatlichen Medien konsumiert, die zum selben Klüngel gehören.
Und jetzt noch die Sicht desjenigen, der vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sieht: wenn durch die staatlichen Zwangsnahmen auch nur das Leben eines Menschen, oder von viertausend verlängert werden konnte, sind sie gerechtfertigt. An wen richtet sich die Rede dieses Menschen? an die Krebskranken, Depressiven, Selbstmörder, an jene in den Entwicklungsländern, deren Lebenserwartung durch die Lockdown-Strategie rapide abnimmt?
Der Verfassungsauftrag lautet: «Art. 118 Schutz der Gesundheit: 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. 2 Er erlässt Vorschriften über»: «b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren»
Mit Absatz a. wären bezüglich Corona die Impfstoffe angesprochen: «a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können»